wappen

zurueck

schlagwortsuche

zeittafel
Frühe Basler Zaubereiprozesse
© by altbasel.ch

Hexenprozesse erscheinen im Raum Basel ab dem 15. Jahrhundert. Erstmals begegnet man in Basler Akten im Jahr 1426 dem Wort "Hëxgen", als ein Hufschmied vor Gericht behauptete, ein krankes Pferd welches er nicht heilen konnte, sei womöglich von Hexen geritten worden [1]. Der erste Hexenprozess, der nachweislich mit dem Scheiterhaufen endete, fand in Waldenburg 1444/45 statt.

Die Verzeichnisse der Basler Einnahmen melden dazu lapidar: "Item emphangen von einer hexen so zuo Waldenburg verbrennt ist XXIIII guldin..." Vom Vermögen einer Frau die in Waldenburg als Hexe verbannt worden war, hatte man 24 Gulden eingezogen.
[2] Die danach immer intensiveren Hexenverfolgungen hatten ihre Vorgänger in den Verfahren wegen Zauberei im 13. und frühen 14. Jahrhundert.

In den frühesten bekannten Prozessen wegen Zauberei in der Region, war die Anklage wegen Hexerei noch nicht gängige Praxis. Durchaus drohte Frauen und Männern die Hinrichtung wenn sie der Zauberei schuldig gesprochen wurden. Man stützte sich hierbei die biblische Anweisung aus dem zweiten Buch Mose (Exodus), Kapitel 22, Vers 18: "Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen."

Bereits für das 14. Jahrhundert sind Fälle belegt, wo Frauen in Basel wegen des Vorwurfes der Zauberei angeklagt wurden. So stand 1399 eine Frau Göttelin vor dem aus Ratsherren gebildeten Schultheissengericht, weil sie mittels Zauberei den Cuntzmann Zeller in die Armut getrieben habe. Sie wurde schuldig gesprochen, und für fünf Jahre vor die Kreuzsteine der Stadt verbannt.
[3]

In den frühen Prozessen wegen Zauberei, sind praktisch keine vollstreckten Todsurteile gegen Frauen in Basel bekannt. Der Historiker Karl Buxtorf-Falkeisen (1807-1870) erwähnte in seinem Aufsatz über die Basler Zauberprozesse des 14. und 15. Jahrhunderts einige solche Fälle. Er fand sie im Basler Leistungsbuch, welches Ratsbeschlüsse und Strafurteile zwischen 1390 und 1473 erfasste.

Im Jahr 1414 wurde zum Beispiel Grede Bleicherin aus Aarau für immer aus Basel verbannt, weil sie Objekte der Zauberei auf sich getragen habe; so etwa Wolfsaugen, Eisenkraut, "wüste Tüchlein" so wie "argwöhnisch" Silber und Gold. Die Bezeichnung "Artzatin" lässt vermuten, dass die Frau als Heilerin wirkte, was die Objekte erklärte, die dem Gericht dermassen suspekt vorkamen.
[4]

Verbannung an Stelle der Todesstrafe

Zwei Jahre später, 1416, verbannte man, gleichfalls für immer wegen Zauberei, die Frau des Kürschners Konrad Zeller. Sie habe gehinkt und auch versucht, sich das Leben zu nehmen, was sie bereits ausserhalb der damaligen Gesellschaft stellte. Sollte sie sich je wieder näher als 5 Meilen an die Stadt heranwagen, droht man der unglücklichen Verbannten, sie mit Ertränken hinzurichten.
[5]

Sowohl das Leistungsbuch als auch das so genannte "Rote Buch" des Rates berichten von einer Reihe von Verbannungen wegen Zauberei, begonnen mit der Clara von Luzern 1360 (der bei einer Rückkehr ebenfalls mit Ertränken gedroht wurde), über Spenlins Weib 1389, bis zur Apothekergattin Katherin von Prag, die 1416 wegen des Verabreichens gepulverter Alraunen auf ewig verbannt wurde.
[6]

Bei den bekannten frühen Fällen in Basel waren ausschliesslich Frauen angeklagt. Die Todesstrafe in Form des Ertränkens taucht durchaus als Drohung für Zuwiderhandeln auf. Aber die eigentliche Strafe bestand aus der Verbannung. Zwar war das für eine mittelalterliche Existenz schlimm genug. Aber zur Grausamkeit der Todesstrafe schwang man sich zu Beginn noch nicht auf.

Der Rechtshistoriker Hans-Rudolf Hagemann (geboren 1927) äusserte 1989 in seinem Werk zum Rechtsleben im alten Basel, eine Vermutung. Für so genannte "Schwere Zauberei" sei grundsätzlich das Todesurteil verhängt worden, abgemildert indes durch Verbannung.
[7] Hagemann geht, wie bereits 1868 vor ihm Buxtorf-Falkeisen, auf den aussergewöhnlichen Fall aus dem Jahr 1407 ein.

Der Prozess von 1407

Im Gegensatz zu den anderen aufgeführten Einzelfällen, begegnet man im Jahr 1407 einem grossen Zaubererprozess, bei dem gleich eine ganze Gruppe von Frauen angeklagt wurde. Sie stammten nicht aus der einfachen Bevölkerung. Vielmehr gehörten sie vornehmen Achtburgerfamilien und ritterlichen Geschlechtern an. Man legte ihnen gottlose Zauberei verschiedener Art zur Last.

Namentlich handelte es sich um Ursel, Gattin des Arnold von Bärenfels, Adelheid von Hohenfels, Witwe des Ulrich von Pfirt, Ennelin Hügelins Frau von Laufen, Anastasia Stralenbergin, Gattin des Künzlin Stammler, Grede Ennelin, Gattin des Henman von Leymen, Rese, Gattin des Rebknechts Ulin Ackermann, Anna zum Blumen, Witwe des Hug von Schliengen, und Clare Tremlin.

Zu den einzelnen Anklagen

Der Frau des Arnold von Bärenfels wurde von Zeugen zur Last gelegt, dass sie sich mit einigen anderen angeklagten Frauen in einem Haus zu St.Peter getroffen habe, um dort Zauberwerk zu treiben. Zusammen mit ihrer Ehrenjungfrau Ite, habe sie ein Vierteljahr lang beim Anbrechen der Nacht magische Rituale bei Kerzenschein im hinteren Erker des Hauses am Stadtgraben abgehalten.

Dabei habe die Angeklagte zum Beispiel versucht, ihren untreuen Liebhaber Burkart zu Rhein mittels einer aufgespiessten Wachsfigur zu bestrafen. Dies indem die Figur mit einer Kerze erhitzt, und wenn sie zu schmelzen drohte, in eine Schale kalten Wassers getaucht wurde. Als das Treiben sich herumsprach, habe sie alles Zauberzeug im Erker wegräumen und verbrennen lassen.
[8]

Neben Zauberritualen mit Brunnenwasser und glühendem Eisen, wurde der Witwe Adelheid von Hohenfels vorgeworfen, ein fahrender Schüler habe ihretwegen ein Kind umgebracht. Ferner soll sie einige Männer mit ihrer dunklen Kunst getötet haben, zuletzt ihren Gatten, den sie mit verfluchten Briefen, die sie unter das Kopfkissen seines Bettes legte, aus der Welt geschaffen habe.

Die ihr zur Last gelegten Morde und Tötungen anerkannte indes der richtende Rat nicht an, da sie unbewiesen waren und sich auf Gerüchte stützten. Was blieb, waren einige weniger spektakuläre esoterische Zeremonien und Rituale. Diese führten, wie im Falle der Frau des Arnold von Bärenfels, auch nicht zu einem Todesurteil, sondern ebenso zu einer ewigen Verbannung aus der Stadt.
[9]

Die aus Laufen stammende Gattin des Ennelin Hüglin, habe ihrem Mann verzauberte böse Materie mit dem Essen gegeben, worauf sein Hals angeschwollen sei, und er sterbenskrank geworden wäre. Die Angeklagte habe wiederholt geäussert, dass ihr Mann allen Bemühungen zum Trotz bald sterben werde, und ärztliche Ratschläge ignoriert, als auch keine Leute zum Kranken vorgelassen.

Der Erkrankte genas nach schwerem Leiden, als man ihn aus der Obhut seiner Gattin in das Haus seines Bruders Konrad schuf. Man kombinierte die Anklage wegen Zauberei mit jener des versuchten Giftmordes, und verbannte die Frau aus der Stadt. Der Familie ihres Ehemannes wurde zugestanden, die Verurteilte lebenslänglich auf Schloss Thierstein oder ausserhalb der Stadt einzumauern.
[10]

Künzlin Stammlers Gattin Anastasia Stralenbergins Anklage war eine Kombination aus den beiden vorangegangenen Fällen. Zum einen habe auch sie ihrem Ehemann "böse Materie" zu Essen gegeben, mit gesundheitlichen Folgeschäden. Zudem habe sie mit einem Wachfigürlein Zaubersprüchen versucht, ihrem Liebhaber Hans Günther von Eptingen zu schaden, der ihr Kummer bereitet habe.
[11]

Rese, die Gattin des Rebknechts Ackermann, habe sich ihrerseits magischer Praktiken bedient, um den Peter Vischer ihr zu Willen zu machen. Verbunden mit verschiedenen Zaubersprüchen, hätte dazu auch frommer Speck und geweihtes Salz ins Feuer gelegt werden müssen, zu eben jener Zeit, in der die Angeklagten den verehrten Mann "zu ihrem Leib" zu haben begehrte.
[12]

Clare Tremlin habe ihrerseits der betrogenen Frau Vitztumin Zauberei gelehrt, damit deren Mann zu ihr zurückkehre. Sie selbst habe Verdruss mit ihrem Liebhaber, dem Metzger Klewin Bischoff gehabt, der ihre Liebesbeweise mit Unfreundlichkeit und Untreue erwidere. Ein Stück Galgenholz, unter ihre Zunge gelegt, sollte den Mann dazu bewegen, ihr treu und zu Willen zu sein.
[13]

Aus der Reihe der Anklagen scheren zwei Fälle aus. Einerseits Grede Ennelin, Gattin des Henman von Leymen. Mittels eines Zauberbüchleins habe sie Hagel gemacht, in ihrem Haus mit Schnecken und Kröten Zauberei getrieben, und auf dem Dachboden liegend den Teufel beschworen, Zusammen mit ihrer Junggfrau Else und einem Knecht floh sie aus der Stadt, bevor ein Urteil fiel.
[14]

Im Fall der Grede Ennelin finden sich viele Elemente, die der allgemeine Aberglaube später mit Hexerei verband. Das Gegenteil davon tritt bei der Witwe Anna zem Blumen auf. Sie habe gottlose Rituale abgelehnt, sondern sich christlich gefärbten Ritualen, wie dem St.Christina-Segen zugewandt, oder auch einem Liebe stiftendem Kraut, das am St.Johanns-Abend zu ernten sei.

Heraus sticht bei Anna zem Blumen, dass sie sich nicht eines düster anmutenden Rituals für einen Liebszauber bediente, sondern sich bewusst christlich gefärbten Praktiken zuwandte. Von einem Bund mit dunklen Mächten konnte also hier keine Rede sein; doch scheint dies für die Richter keine Rolle gespielt zu haben. Die Frau wurde ebenfalls auf ewige Zeiten der Stadt verweisen.
[15]

Vor der Hexenhysterie folgender Zeiten

Den Fällen der Zaubereiprozesse von 1407 fehlen noch viele Elemente, welche die späteren Hexenprozesse ausmachten. Das Element des Umgangs mit dem Teufel, bis hin zum Koitus mit dem Leibhaftigen, kommt nicht vor. Vielfach sollte dies später zum Repertorium der Anklage gehören; den Angeschuldigten unter der Folter so lange vorgeplappert, bis sie gestanden was ihre Ankläger hören wollten.

Der Glaube an magische Kräfte und deren Bestrafung spielte 1407 eine tragende Rolle. Doch im Grunde ging es primär um Fragen und Konflikte rund um Beziehungen. Die Folter erscheint noch nicht konkret, und es wird keine Todesstrafe vollzogen. Anklage und Strafe sind ein Spiegel von Gericht und Gesellschaft. Die Verhältnisse sollten sich in den folgenden Jahrzehnten dramatisch ändern.

Zusammenfassung

Vorboten der spätmittelalterlichen Hexenverfolgung waren die Prozesse wegen Zauberei. Auch wer der Zauberei angeklagt war, riskierte die Todesstrafe. Doch erscheint diese in Basel damals primär nur als Drohung. Es gibt hierzu für jene Zeit praktisch keine Belege für vollzogene Hinrichtungen. In einem der früheren Fälle wurde 1399 eine fünfjährige Verbannung aus der Stadt verhängt.

Die in Basel bekannten Prozesse wegen Zauberei drehten sich um Schadenzauber, Liebesmagie oder Heilrituale. Der grösste bekannte Gerichtsfall fand im Jahr 1407 statt, bei dem acht Frauen in einzelnen Verfahren vor den Richtern standen. Sie gehörten der gehobenen Schicht an, und wurden diverser magischer Praktiken beschuldigt, zu denen sie sich untereinander ausgetauscht hätten.

Hauptsächlich wurden Rituale verhandelt, die einen Bezug zum jeweiligen Liebesleben der Frauen hatten. In zwei Fällen scheint es, dass schlicht ein ungeliebter Lebenspartner vergiftet werden sollte. Die Angeklagten bedienten sich, ausgenommen bei den mutmassliche Giftanschlägen, verschiedener Zauberrituale, die nach heutigen Gesichtspunkten den Charakter harmlosen Aberglaubens haben.

Die fast allen Fällen wurden Verbannungsstrafen verhängt, sogar für christlich geprägte Rituale. Damals bewegten sich diese heute überzogen wirkenden Urteile im Rahmen des Üblichen. Einige Jahrzehnte später, als die Anklagen von Zauberei zu Hexerei übergingen, wurden die ausgesprochenen Strafen drastisch schärfer. Auch die 1407 unerwähnte Folter wurde später stärker angewandt.


Ausdruckbare Pdf-Datei (116 KB) dieses Beitrags: > hier herunterladen




Beitrag erstellt 20.04.17

Anmerkungen:

[1] D. Guggenbühl, Quelle 1426-1, publiziert in Mit Tieren und Teufeln, Quellen und Forschungen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Basel-Landschaft, Band 79, Liestal, 2002, Seiten 178 und 179

[2] B. Harms, Der Stadthaushalt Basels im ausgehenden Mittelalter, Erste Abteilung, Band 1, Tübingen, 1909, Seite 169, Spalte 1, Zeile 4

[3] E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 256 und Anmerkung 751 (nach Leistungsbuch, Band 2, fol. 30, a, 1399)

[4] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Vorwort Seite XII

[5] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Vorwort Seite XII

[6] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Vorwort Seite XII

[7] E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 257

[8] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 1 bis 5

[9] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 5 bis 8 so wie E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 257, Anmerkung 761

[10] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 9 bis 15 so wie E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 257, Anmerkung 756

[11] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 15 bis 19 so wie E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 256, Anmerkung 754

[12] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 20 bis 21 so wie E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 255

[13] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 22 bis 23

[14] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 19 bis 20

[15] K. Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Basel, 1868, Seiten 21 bis 22 so wie E.R. Hagemann, Zweiter Abschnitt "Verbrechen und ihre Straffolgen", in Kapitel drei "Die Strafjustiz", Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, Seite 258, Anmerkung 763


Quellen:

Karl Buxtorf-Falkeisen, Basler Zauberprozesse aus dem 14. und 15. Jahrhundert, Baslerische Stadt- und Landgeschichten, Band 4, Schweighausersche Verlags-Buchhandlung, Basel, 1868, Vorwort Seite XII so wie Seiten 1 bis 25

Malcolm Gaskill, Hexen und Hexenverfolgung, eine kurze Kulturgeschichte, Reclam, Ditzingen, 2013, ISBN 978-3-15-010850-5, Seiten 33 bis 40

Dietegen Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, Quellen und Forschungen zur Geschichte und Landeskunde des Kantons Basel-Landschaft, Band 79, Verlag des Kantons Basel-Landschaft, Liestal, 2002, ISSN 0480-9971, ISBN 3-85673-272-1, Seiten 105 bis 110, 112 , 115, 178 und 179

Hans Rudolf Hagemann, Basler Rechtsleben im Mittelalter, Helbing & Lichtenhahn, Basel/Frankfurt am Main, 1981, ISBN 3-7190-0797-9, Seite 256 (nach Leistungsbuch, Band 2, fol. 30, a, 1399) so wie 257

Bernhard Harms, Der Stadthaushalt Basels im ausgehenden Mittelalter, Erste Abteilung, Band 1, H.Laupp'sche Buchhandlung, Tübingen, 1909, Seite 169

Franz Hui, Beitrag "Hexen- und Gespenstergeschichten aus dem alten Basel" publiziert im Basler Jahrbuch 1935, herausgegeben von August Huber und Ernst Jenny, Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, 1934, Seiten 31 so wie 39 und 40

Franz Rueb, Hexenbrände - die Schweizergeschichte des Teufelswahns, Weltwoche-ABC-Verlag, Zürich, 2. Auflage 1996, ISBN 3-85504-X, Seiten 32 bis 36

Rudolf Wackernagel, Geschichte der Stadt Basel, Band 2/II, Verlag von Helbing & Lichtenhahn, Basel, 1916, Seite 944 so wie Anmerkungen Seite 193

engel

zurück zur zeittafel 1398-1501 | zum schlagwortkatalog